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Flüssiggas-Anlage: Alle zwei Jahre zum Bauer-Camping Gas-Check (DVFG)

Der Komfort in Ihrem Wohnmobil kommt aus der Flasche. Denn erst mit einer Flüssiggas-Anlage wird der Urlaub in einem Caravan zum angenehmen Erlebnis-Tripp. Sie sorgt für Licht und leckere Mahlzeiten.
 
Doch Vorsicht: Gas ist ein hochbrisanter Stoff. Schon kleine Fehler oder Mängel an Ihrer Flüssiggas-Anlage können äußerst gefährlich sein. Daher müssen Flüssiggas-Anlagen alle zwei Jahre von einem Spezialisten auf Herz und Nieren geprüft werden.
 
Schließlich geht es um Ihre Gesundheit. Sie können den Check bei Camping-Bauer Service-Centern durchführen lassen. Vereinbaren Sie am besten noch heute einen Termin.

Hinweis: Für die Hauptuntersuchung Ihres Wohnmobils benötigen Sie eine gültige Gasprüfbescheinigung für die Gasanlage.


Bei uns bekommen Sie die Gasprüfung gleich vor Ort kein lästiges Anstellen oder gar ewig weites Fahren. Bei uns gibt's den ganzen Service vor Ort für

Euro 48,00

 

 

Richtlinien nach DVFG
Flüssiggas-Gesamtanlage entsprechend DVGW-Arbeitsblatt G607


Neben den "Technischen Regeln Flüssiggas" (TRF) und den "Technischen Regeln Druckgase" (TRG) sind für die Flüssiggas-Gesamtanlage vor allem die Festlegungen des DVGW bzw. des DVFG maßgebend.

Im umfangreichen Regelwerk des DVGW ist das sogenannte DVGW-Arbeitsblatt G 607 "Flüssiggasanlagen in Fahrzeugen" zu finden, in dem detaillierte Vorschriften festgelegt sind. Inzwischen gibt es auch einen Normblatt-Entwurf (DIN 33811) des Normenausschuß Gastechnik(NAGas) im DIN. Die sicherheitstechnischen Festlegungen in den Abschnitten 3 und 4 dieses Normblatt-Entwurfes stimmen weitgehend mit dem DVGW Arbeitsblatt G 607 überein.

Im Folgenden wird wegen der besonderen sicherheitstechnischen Bedeutung Wichtiges aus dem Inhalt des Arbeitsblattes G 607 bzw. des Normentwurfes DIN 33811 wiedergegeben.

Geltungsbereich

Die Technischen Regeln des Arbeitsblattes gelten für Flüssiggasanlagen in Straßenfahrzeugen, die Wohn- und Aufenthaltszwecken dienen. Für gewerblich genutzte Fahrzeuge sind die "Richtlinien für Verwendung von Flüssiggas" zu beachten.

Flüssiggas-Behälter

* Flaschen müssen der Druckbehälterverordnung entsprechen.
* Flaschen sind in Deichselkästen oder Flaschenschränken dicht gegenüber dem Fahrzeuginnenraum und nur von außen zugänglich aufzubewahren.
* Sie dürfen auch in vom Innenraum zugänglichen Flaschenschränken aufgestellt werden. Allerdings sind nachstehende Voraussetzungen zu beachten:
* Es dürfen innerhalb von Fahrzeugen nur je eine Gebrauchs- und eine Vorratsflasche bis zu je 14 kg Füllgewicht vorhanden sein.
* Alle Flaschen müssen durch Halterungen unverrückbar und fest mit dem Fahrzeug verbunden und gegen Verdrehen gesichert sein.
* Die Flaschenkästen oder -schränke müssen unverschließbare Öffnungen von mindestens 100 cm2 freiem Querschnitt haben, die in oder unmittelbar über dem Boden zur Außenluft führen.
* Die Flaschen müssen aufrecht stehen und gegen Strahlungs- und Heizungswärme geschützt sein.
* In Flaschenkästen oder-schränken dürfen sich keine elektrischen oder andere Zündquellen befinden.
* Werden Geräte mit Abgasführung unter Boden eingebaut, dürfen im Fahrzeugboden keine Öffnungen vorhanden sein, durch die Abgase in das Fahrzeuginnere gelangen können. In diesem Fall müssen die unverschließbaren Öffnungen für den Flaschenkasten unmittelbar über dessen Boden in derAußenwand münden.
* Flaschen mit einem FüIIgewicht über14kg müssen außerhalb des Fahrzeugs so aufgestellt werden, daß sie sich innerhalb eines Schutzbereiches befinden, der einen kegelförmigen Raum darstellt, dessen Grundfläche 1 m Abstandsmaß als Radius haben muß. Die Kegelspitze liegt 0,5 m über dem Ventil der Flasche. Innerhalb des Schutzbereiches dürfen sich keine gegen Gaseintritt ungeschützten Kanaleinläufe, Luft- und Licht oder Kellerschächte sowie keine Zündquelle befinden. Das Flaschenventil bzw. das Entnahmeventil ist gegen Witterungseinflüsse zu schützen. Flaschen mit einem Füllgewicht über 14 kg dürfen in Vorzeiten nicht aufgestellt werden.
* Gastanks müssen der Druckbehälterverordnung und der TRG 380 "Treibgastanks" entsprechen.
* Gastanks dürfen zur Versorgung der Flüssiggasanlage verwendet werden, wenn das Flüssiggas aus der Gasphase des Treibgastanks entnommen wird.
* Das Gasentnahmeventil kann als Hauptabsperrarmatur verwendet werden, wenn diese Armatur von außen leicht zugänglich ist. Andernfalls ist eine leichtzugängliche Hauptabsperrarmatur zu installieren und zu kennzeichnen.
Die technischen Anforderungen der Richtlinie "Fahrzeuge mit Autogasantrieb" sind sinngemäß anzuwenden.
Gastanks sind so zu installieren, daß alle Armaturen des Tanks von außen zugänglich und gegenüber dem Fahrzeuginnenraum dicht sind. Im Umkreis von 50 cm um den Füllanschluß dürfen keine Lüftungsöffnungen vorhanden sein.

Druckregler

Druckregelgeräte müssen DI N 4811, Teil 7, entsprechen, fest eingestellt sein und den Druck auf den Betriebsdruck der Geräte von 50 mbar, bzw. 30 mbar herabsetzen. Das Druckregelgerät ist unmittelbar am Entnahmeventil der Flasche oder des Gastanks anzuschließen. Ist bei Gastanks der unmittelbare Anschluß am Entnahmeventil aus räumlichen Gründen nicht möglich, so kann das Druckregelgerät in der Rohrleitung installiert werden. Die Rohrleitung zwischen Entnahmeventil und Druckregelgerät muß so kurz wie möglich und steigend verlegt sein.

Sicherheitsventil, Prüfanschluß

Um einen unzulässigen Druckanstieg in der Verbrauchsanlage zu vermeiden, muß in der Zuleitung ein Sicherheitsventil vorhanden sein, das bei Ansteigen des Druckes zwischen 100 und 120 mbar öffnet und abbläst. Dieses Sicherheitsventil kann im Druckregelgerät integriert sein.
Sicherheitsventile sind so unterzubringen, daß eventuell ausströmendes Gas ins Freie abgeleitet wird.
Bei Versorgung aus Gastanks ist hinte dem Druckregelgerät ein Schnellschlußventil zu installieren, das verhindert, daß das Druckregelgerät mit dem Prüf druck beaufschlagt wird. Daran anschließend ist in die Leitung ein Prüfanschluß mit Schnellschluß-Ventil und DVGW-anerkannter Verschlußkupplung zu installieren.

Schlauchleitungen

Die Verbindung zwischen dem Druckregelgerät, der Gasflasche und der festen Rohrinstallation ist mit einer Schlauchleitung nach DIN 4815 herzustellen. Die Schlauchlänge darf bei Aufstellung der Flaschen in Schränken und Kästen 30 oder 40 cm betragen.
Die Verlegung von Schlauchleitungen durch Wände und dergleichen ist nicht zulässig. Bei außenliegenden oder nur von außen zugänglichen Flaschenschränken darf eine Schlauchleitung nach DIN 4815, Teil t, von max. 150 cm Länge zum Anschluß einer außenstehenden Flasche verwendet werden. Wird eine Flasche an den Prüfanschluß angeschlossen, ist ebenfalls eine Schlauchleitung von 150 cm Länge mit einem zu der Sicherheitsanschlußkupplung passenden Stecknippel zulässig. In diesem Falle ist hinter oder in dem Druckregelgerät eine Schlauchbruchsicherung nach DIN 30 693 vorzusehen.

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